Im neuen Jahr 2024 tritt das Gebäudeenergiegesetz in Kraft. So sieht die staatliche Förderung aus!
Das Gebäudeenergiegesetz hat 2023 für Zündstoff gesorgt und sogar das Verfassungsgericht in Karlsruhe beschäftigt. Nach monatelangem Gezerre beschlossen Bundestag und Bundesrat eine entschärfte Version. Nun hat das Wirtschaftsministerium bestätigt, dass auch die Förderung auf dem Weg ist. Sie soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten, allerdings muss der Haushaltsausschuss des Bundestages noch zustimmen.
Worum geht es überhaupt?
Deutschland will seine CO2-Emissionen reduzieren und nimmt dabei auch die Gebäude in den Blick. Das Heizungsgesetz soll dafür sorgen, dass künftig mehr Wohnungen und Häuser klimafreundlich beheizt werden. Dafür sieht es den schrittweisen Austausch von reinen Öl- und Gasheizungen vor. Heizungen sollen künftig zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien betrieben werden.
Was ändert sich für mich?
Das Gesetz gilt zunächst nur unmittelbar für Neubaugebiete. Das heißt: Wer ab Januar ein Haus in einem Neubaugebiet baut, muss dafür sorgen, dass die Heizung zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien gespeist wird. Für bestehende und funktionierende Heizungen ändert sich erst einmal nichts.
Was ist mit der kommunalen Wärmeplanung?
Das Gebäudeenergiegesetz ist eng mit der kommunalen Wärmeplanung verzahnt. Sie sieht vor, dass Kommunen in den kommenden Jahren eigene Wärmepläne erstellen. Bürgerinnen und Bürger können dadurch etwa erfahren, ob ihn ihrer Gemeinde ein Fernwärmenetz geplant ist – und auf dieser Grundlage ihre Entscheidung treffen, wie sie künftig heizen. Zwei Eckdaten sind wichtig: Größere Städte haben bis Mitte 2026 Zeit, ihre Wärmepläne vorzulegen, kleinere bis Mitte 2028. Erst wenn in einer Kommune eine solche Planung vorliegt, soll die Pflicht gelten, dass jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird.
Kann ich auch 2024 eine neue Gasheizung einbauen?
Ja, allerdings ist vorgesehen, dass dann eine Beratung erfolgen muss, die auf die wirtschaftlichen Risiken hinweist und Alternativen durchgeht.
Was ist mit der Förderung?
Lange war unklar, wie die staatliche Förderung für den Heizungstausch aussehen soll. Jetzt hat das Wirtschaftsministerium konkretere Pläne vorgelegt. Der Heizungstausch könne nach Veröffentlichung einer neuen Förderrichtlinie im Bundesanzeiger voraussichtlich ab dem 29. Dezember beauftragt werden und die Förderung dann später beantragt werden, teilte Habecks Ministerium mit. Nötig ist dafür grünes Licht aus dem Haushaltsausschuss. Dabei handelt es sich konkret um eine neue Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude. Das Ganze soll über die staatliche Förderbank KFW abgewickelt werden. Förderungen können voraussichtlich ab Ende Februar beantragt werden – und dann auch rückwirkend.
Wie sehen die Hilfen aus?
Vorgesehen ist eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten für den Austausch der alten Heizung. Diese Förderung kann neben privaten Hauseigentümern auch von Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen und Kommunen beantragt werden.
Darüber hinaus gibt weitere Zuschüsse. Selbstnutzende Hauseigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40 000 Euro können einen Einkommensbonus von 30 Prozent der Investitionskosten erhalten. Wer schnell ist, kann sich zudem einen Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent der Investitionskosten sichern.
Hinzu kommt ein Zuschuss für bestimmte Wärmepumpen. Wird als Wärmequelle Wasser, Abwasser oder das Erdreich genutzt oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt, ist ein Effizienz-Bonus von zusätzlich fünf Prozent möglich. Für Biomasseheizungen stellt das Ministerium einen Zuschlag von 2500 Euro in Aussicht, wenn sie einen bestimmten Staub-Emissionsgrenzwert einhält.
Wie viel ist maximal drin?
Die Boni sind kumulierbar – und zwar bis zu einem maximalen Fördersatz von 70 Prozent der Investitionskosten. Die Obergrenze, bis zu der Investitionskosten für den Heizungstausch maximal gefördert werden, liegt bei 30 000 Euro für ein Einfamilienhaus. Bei Mehrparteienhäusern wird sie je nach Menge der Wohneinheiten schrittweise angehoben.