Wie läuft das mit der Maklercourtage?
Die Frage, welche Provision beim Kauf einer Immobilie anfällt, beschäftigt Verkäufer und Käufer gleichermaßen.
Seit Ende 2020 gilt bundesweit ein neues Provisionsrecht, das Folgendes besagt:
Bei der Vermittlung von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher als Kunden darf jetzt der Käufer im Ergebnis nicht mehr Provision zahlen als der Verkäufer. Deshalb bezahlen nun in den allermeisten Fällen Käufer und Verkäufer eine gleich hohe Provision.
Kein Bestellerprinzip
Die Provisionsregelung beim Verkauf ist anders im Gesetz verankert als bei der Miete. Bei der Vermittlung von Mietverträgen können Immobilienmakler mit den Mietinteressenten quasi keinen provisionspflichtigen Maklervertrag mehr abschließen.
Zwei Maklerverträge
Beim Verkauf werden aber sowohl die Kaufinteressenten als auch die Verkäufer mit dem Immobilienmakler jeweils einen provisionspflichtigen Maklervertrag abschließen. In diesen Verträgen verpflichten sich die Maklerkunden zur Bezahlung der Provision in jeweils gleicher Höhe an den Makler.
Ausnahmen zugelassen
Da das neue Gesetz nur für die Vermittlung von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen gilt, fallen Baugrundstücke, Gewerbeimmobilien und Mehrfamilienhäuser nicht unter das neue Maklerrecht. Hier kann es auch weiterhin zur Ausnahme von der gleichgestellten Verteilung der Provision kommen.
Innenprovision als reine Verkäuferprovision
Verkäufer können mit Immobilienmaklern auch vereinbaren, dass die Makler allein ihre Interessen vertreten und die Provision komplett übernehmen. Zahlen beide Parteien des späteren Kaufvertrages eine Provision, dann ist der Makler auch der Interessenvertreter beider Parteien.
Suchauftrag mit dem Immobilienmakler
Erwerber einer Immobilie können mit einem Maklerbüro einen Suchauftrag abschließen und den Makler beauftragen, allein Ihre Interessen bei der Immobiliensuche zu vertreten. Dann würden die Käufer auch allein die Provision an das Maklerbüro bezahlen.