Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler sind gesetzlich zur Weiterbildung verpflichtet. Hierzu müssen sie innerhalb von drei Jahren mindestens 20 Stunden Weiterbildung absolvieren. Wer gleichzeitig verwaltet und makelt, muss 40 Stunden nachweisen können. Nicht nur die Inhaber der Gewerbeerlaubnis nach § 34 c GewO sind von der Regelung betroffen, sondern alle Mitarbeiter, die an der Immobilienvermittlung oder -verwaltung mitwirken.

Aktueller Weiterbildungszeitraum endet 2023

Die Regelung wurde 2018 eingeführt. Der erste Dreijahreszeitraum endete 2020. Der zweite endet mit Ablauf diesen Jahres, also Ende 2023. Ab 2024 können die Aufsichtsbehörden dann den abgelaufenen Zeitraum von 2021 bis 2023 prüfen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Aufsichtsbehörden (inkl. IHK) hiervon Gebrauch machen und sich die Erfüllung der Weiterbildungspflicht nachweisen lassen. Makler und Verwalter sollten daher sicherstellen, dass sie bis zum Ende des Jahres ihre Pflicht erledigt haben.

Geregelt ist die Weiterbildungsflicht in § 34c Absatz 2a Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

Wer muss sich weiterbilden?

  • Immobilienmakler
  • Wohnimmobilienverwalter
  • Gewerbetreibende
  • Mitarbeiter, sofern sie an der Vermittlung oder Verwaltung mitwirken

Wie lange muss ich mich weiterbilden?

  • 20 Stunden in drei Jahren
  • bei Doppeltätigkeit als Makler und Verwalter 40 Stunden in drei Jahren
  • Erstmaliger Zeitraum der Weiterbildung: 2018-2020
  • Zweiter Zeitraum der Weiterbildung: 2021-2023

Was muss ich nachweisen können?

Alle Nachweise von mir und meinen Mitarbeitern über die geleisteten Weiterbildungsmaßnahmen der letzten 5 Jahre.






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